LAG Berlin - Urteil vom 29.11.1999
9 Sa 1277/99
Normen:
BGB §§ 140 315 ; KSchG § 2 ; BGB § 140 § 315 ;
Fundstellen:
BB 2000, 260
BB 2000, 727
MDR 2000, 709
NZA-RR 2000, 131
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 37514/99

Verhältnis von Änderungskündigung und Direktionsrecht

LAG Berlin, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 1277/99

DRsp Nr. 2000/3976

Verhältnis von Änderungskündigung und Direktionsrecht

»1. Eine Änderungskündigung ist in der Regel dann unwirksam, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtige Änderung der Arbeitsbedingungen kraft Ausübung des Direktionsrechtes herbeigeführt werden kann. 2. Eine unwirksame Änderungskündigung kann in die Ausübung des Direktionsrechtes umgedeutet werden.«

Normenkette:

BGB §§ 140 315 ; KSchG § 2 ; BGB § 140 § 315 ;

Tatbestand

Der 1947 geborene Kläger, der in der ehemaligen DDR Mathematik studiert hat, war vom 1.01.86 bis zum 30.06.90 als Diplom-Mathematiker bei der ... der ehemaligen DDR und danach bei dem zum 1.07.90 gegründeten Amt ... der DDR in Berlin (Ost) tätig. Das Amt für ... der DDR wurde gemäß Organisationsverfügung des Bundesministers für Wirtschaft vom 3.10.90 mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages aufgelöst. Die Überleitung des Amtes für ... oblag dem Bundesamt für ..., das eine Außenstelle in B errichtete. Ab 1.04.92 wurde die bisherige Abteilung ... des ... für ... aus diesem ... ausgegliedert und gleichzeitig das ... (BAFA) errichtet, das die bisherige Außenstelle B des ... für ... als Außenstelle in B fortführte.