LAG München - Urteil vom 23.03.2006
3 Sa 1226/05
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 916 ; ZPO § 936 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ga 243/05

Verhältnis von Gesamtbeurteilung und dienstlicher Beurteilung bei Bewerberauswahl des öffentlichen Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1226/05

DRsp Nr. 2006/20052

Verhältnis von Gesamtbeurteilung und dienstlicher Beurteilung bei Bewerberauswahl des öffentlichen Arbeitgebers

»1. Die dienstliche Beurteilung ist nicht stets allein ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG (im Anschluss an BAG 7.9.2004, Az 9 AZR 537/03).2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei der Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf die Gesamtbeurteilung der Bewerber abgestellt wird, sondern diejenigen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilung besonders gewichtet werden, die einen Bezug zu den für die zu besetzende Stelle aufweisen.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 916 ; ZPO § 936 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren der Einstweiligen Verfügung über den vom Verfügungskläger im Wege der sog. Konkurrentenklage erhobenen Anspruch auf Unterlassung der Besetzung einer Stelle.

Der Verfügungskläger bewarb sich um die von der Verfügungsbeklagten am 02.03.2005 ausgeschriebenen Stelle der Leitung der Abteilung Betriebsausrüstung beim Baureferat in der Hauptabteilung U-Bahn-Bau. Die Verfügungsbeklagte hat sich - unter anderem nach Durchführung eines Vorstellungsgesprächs am 08.07.2005 - für einen Mitbewerber entschieden und dies dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 02.08.2005 mitgeteilt.