LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2018
L 12 SF 224/17
Normen:
RVG § 60 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 SF 150/17 E

Verhältnis von Geschäfts- und VerfahrensgebührBeschwerde gegen eine PKH-VergütungsfestsetzungZweck von Anrechnungsvorschriften

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 224/17

DRsp Nr. 2019/7957

Verhältnis von Geschäfts- und Verfahrensgebühr Beschwerde gegen eine PKH-Vergütungsfestsetzung Zweck von Anrechnungsvorschriften

Eine Anrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens findet nicht statt, da es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens nicht um denselben Gegenstand im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz1 VV RVG handelt.

Anrechnungsvorschriften sollen verhindern, dass eine gleiche Tätigkeit mehrmals honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 4. September 2017, S 36 SF 150/17 E, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe