FG Berlin - Beschluss vom 20.08.2003
7 B 7344/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1688

Verhältnisse des laufenden Veranlagungszeitraums für die Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG maßgebend

FG Berlin, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 7 B 7344/03

DRsp Nr. 2003/14845

Verhältnisse des laufenden Veranlagungszeitraums für die Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG maßgebend

Für die Kürzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum an. Der Zufluss einer Abfindung aus einem im Vorjahr beendeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses führt im Zuflussjahr nicht zur Kürzung des Vorwegabzugs.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller war bis zum 31. Dezember 1999 Arbeitnehmer der X - im Folgenden: X - und erzielte sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Daneben bestand zu seinen Gunsten eine Pensionszusage. Dieses Arbeitsverhältnis lösten der Antragsteller und die X mit Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1999 auf. Der Antragsteller erhielt in diesem Zusammenhang eine Abfindung in Höhe von rund 1,1 Mio. DM, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag und ihm im Januar 2000 zufloss.

Ab 1. Januar 2000 erzielte der Antragsteller als Gesellschafter-Geschäftsführer der Y-GmbH Einnahmen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen.

Die mit dem Antragsteller zusammenveranlagte Antragstellerin erzielte im Streitjahr lediglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit.