LAG Hamm - Beschluss vom 09.05.2001
9 Ta 162/01
Normen:
GKG § 34 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1424
NZA-RR 2001, 383
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Beschluss vom 09.02.2001 - 5 Ca 1489/00,

Verhängung einer Verzögerungsgebühr

LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 9 Ta 162/01

DRsp Nr. 2002/16986

Verhängung einer Verzögerungsgebühr

Eine Verzögerungsgebühr kann nicht verhängt werden, wenn die Partei die Säumnis "flieht".

Normenkette:

GKG § 34 ;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 34 Abs. 2 GKG, 567 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten hatte in der Sache Erfolg.