LSG Bayern - Beschluss vom 10.11.2022
L 2 AS 492/22 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 141 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 2796/18

Verhängung eines Ordnungsgeldes bei NichterscheinenVoraussetzungen für die Verhängung eines OrdnungsgeldbeschlussesErmessensentscheidung bei Verhängung von Ordnungsgeld

LSG Bayern, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 492/22 B

DRsp Nr. 2023/5759

Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldbeschlusses Ermessensentscheidung bei Verhängung von Ordnungsgeld

Aus dem Ordnungsgeldbeschluss gegen einen nicht erschienenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, muss erkennbar sein, dass bei der Verhängung des Ordnungsgeldes eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts München vom 18.10.2022 aufgehoben.

II.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für die Beschwerde trägt die Staatskasse.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7; ZPO § 141 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 18.10.2022, den das Sozialgericht München (SG) gegen sie wegen unentschuldigten Nichterscheinens zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2022 verhängt hat.

Die Bf. und ihre Tochter K sind Klägerinnen im Klageverfahren vor dem SG gegen das Jobcenter Altötting unter dem Az. S 58 AS 2796/18. Die Bf. wird als Klägerin zu 1) und ihre Tochter wird als Klägerin zu 2) geführt. Außerdem ist die Bf. Bevollmächtigte ihrer Tochter im Klageverfahren.