LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2018
1 Ta 124/18
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 33 d/18

Verhängung eines Zwangsgelds bei unvertretbaren HandlungenUnmöglichkeit der Leistungserbringung des Schuldners

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 1 Ta 124/18

DRsp Nr. 2021/11953

Verhängung eines Zwangsgelds bei unvertretbaren Handlungen Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Schuldners

1. Nach § 888 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme einer Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei, wenn die Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (sog. "unvertretbare Handlung"). Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber ist eine solche unvertretbare Handlung. 2. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann der Verhängung eines Zwangsgeldes entgegenstehen. Der Schuldner ist dafür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Bei einer vom Schuldner vorgetragenen Unmöglichkeit der Beschäftigung sind strenge Voraussetzungen zu prüfen. Allein eine Organisationsänderung im Betrieb oder eine zwischenzeitlich vorgenommene Versetzung des Schuldners stehen der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, da es dadurch nicht unmöglich geworden ist, den Schuldner zu beschäftigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten und die Anschlussbeschwerde des Klägers gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.10.2018 - 5 Ga 33 d/18 - werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt , die Beklagte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.