LSG Bayern - Beschluss vom 01.02.2018
L 2 R 766/17 B
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 713/17

Verhängung von Ordnungsgeld gegen eine Partei wegen Nichterscheinens in einer nichtöffentlichen SitzungAnordnung von OrdnungshaftKeine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten bei Ausbleiben einer Partei

LSG Bayern, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 2 R 766/17 B

DRsp Nr. 2019/11105

Verhängung von Ordnungsgeld gegen eine Partei wegen Nichterscheinens in einer nichtöffentlichen Sitzung Anordnung von Ordnungshaft Keine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten bei Ausbleiben einer Partei

1. Eine Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten bei Ausbleiben einer Partei auf die zuvor ausdrücklich ausgeschlossene Haft war vom Gesetzgeber bei der Neufassung des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht beabsichtigt. 2. Auch der Wortlaut der Vorschrift gibt dies nicht her, da dann die ausdrückliche Erwähnung von ersatzweise verhängter Ordnungshaft oder die Verwendung des Oberbegriffs Ordnungsmittel zu erwarten wäre.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.11.2017 aufgehoben, soweit ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt worden ist.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) wendet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens in der nichtöffentlichen Sitzung am 15.11.2017.