LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.08.2012
L 7 SF 1/12 B (AL)
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 69 AL 226/07

Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Überprüfbarkeit vorgetragener Entschuldigungsgründe durch das LSG

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 7 SF 1/12 B (AL)

DRsp Nr. 2012/19142

Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Überprüfbarkeit vorgetragener Entschuldigungsgründe durch das LSG

1. Das Landessozialgericht ist nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren des Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes selbst über nachträglich vorgetragene Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben zu entscheiden; eines zweiten Beschlusses des Sozialgerichts bedarf es nicht. 2. Eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 ZPO erfordert, dass der Zeuge schwerwiegende Gründe vorträgt, die sein Ausbleiben rechtfertigen und nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Als derartige Entschuldigungsgründe werden nur äußere Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 4. Juni 2012 aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;

Gründe: