LAG Hamm - Urteil vom 15.01.1999
10 Sa 1235/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 74
NZA 1999, 1221
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Urteil - 3 Ca 3730/97 - 21.04.1998,

Verhaltensbedingte Kündigung - Alkoholabhängigkeit - Unentschuldigtes Fehlen

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 1235/98

DRsp Nr. 2000/8305

Verhaltensbedingte Kündigung - Alkoholabhängigkeit - Unentschuldigtes Fehlen

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens setzt regelmäßig schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus (im Anschluß an BAG, Urteil vom 16.03.1961, 2 AZR 539/59 = AP Nr 2 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 09.04.1987, 2 AZR 210/86 = DRsp-ROM Nr. 1992/6205; BAG, Urteil vom 26.01.1995, 2 AZR 649/94 = DRsp-ROM Nr. 1995/5730). 2. Eine aus verhaltensbedingten Gründen wegen unentschuldigtem Fehlens ausgesprochene Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seit Jahren an chronischer Alkoholsucht leidet, ist regelmäßig sozial ungerechtfertigt, wenn die Fehltage ihre Ursache in der krankhaften Alkoholabhängigkeit haben und der Arbeitnehmer infolge seiner nicht beherrschbaren Alkoholkrankheit sein Verhalten nicht zu kontrollieren vermag. 3. Der Arbeitgeber, der sich im Kündigungsschutzprozeß allein auf einen verhaltensbedingten Kündigungsschutzgrund beruft, hat aufgrund der ihm obliegenden Darlegens- und Beweislast zu widerlegen, daß die Alkoholabhängigkeit ursächlich für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Entziehungskur wieder rückfällig geworden ist, da die krankhafte Alkoholabhängigkeit auch nach einer Therapie fortbesteht.

Normenkette: