LAG München - Urteil vom 24.11.2006
11 Sa 650/06
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8678/04

Verhaltensbedingte Kündigung

LAG München, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 650/06

DRsp Nr. 2007/5852

Verhaltensbedingte Kündigung

»Zu den Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung sowie eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.1958 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als Sozialhilfe-Sachbearbeiter bei dem Beklagten für ein monatliches Brutto-Entgelt von circa 3000,-- EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.

Mit Schreiben vom 17.10.2003, 3.12.2003 sowie 12.3.2004 mahnte der Beklagte den Kläger wegen Verstoßes gegen Weisungen seiner Vorgesetzten, wegen despektierlichem Umgangsstil mit Vorgesetzten sowie wegen aus Sicht des Beklagten unnötigen, den Arbeitsablauf störenden schriftlichen Eingaben und Anforderungen des Klägers an seine Vorgesetzten ab.

Mit Datum vom 16.3.2004 fertigte die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Frau P., nach Vorsprache des inzwischen verstorbenen Sozialhilfeempfängers D. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers folgende Niederschrift: