LAG München - Urteil vom 13.11.2008
2 Sa 699/08
Normen:
GG Art 4 Abs. 1; GG Art 4 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 14005/07

Verhaltensbedingte Kündigung bei Gewissensentscheidung gegen Befragung von Betriebsbesuchern nach Geburtsdatum

LAG München, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 699/08

DRsp Nr. 2009/9883

Verhaltensbedingte Kündigung bei Gewissensentscheidung gegen Befragung von Betriebsbesuchern nach Geburtsdatum

1. Kollidiert das Recht der Arbeitgeberin, im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) den Inhalt der Arbeitsverpflichtung der Arbeitnehmerin näher zu konkretisieren, mit grundrechtlich geschützten Positionen der Arbeitnehmerin (Art. 4 GG), ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 315 BGB einem grundrechtskonformen Ausgleich der Rechtspositionen zuzuführen; dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz). 2. Bei dieser Abwägung ist die Intensität der umstrittenen Freiheitsbeschränkung genauso zu berücksichtigen wie etwa die von den Vertragspartnern durch den Abschluss des Vertrags selbst eingeräumte Begrenzung ihrer grundrechtlichen Freiheiten und das Gewicht des mit dem Eingriff verfolgten Ziels.