LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2010
6 Sa 13/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EFZG § 5; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2010/09

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer; Bedienung eines Dritten zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsanzeige

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 13/10

DRsp Nr. 2011/7036

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer; Bedienung eines Dritten zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsanzeige

1. Verhaltensbedingte Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer (regelmäßig schuldhaft) arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, sich hieraus zukünftig Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse der Arbeitgeberin an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das gegenläufige Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. 2. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig eine erfolglose einschlägige Abmahnung erforderlich. 3. Auch die Verletzung der als Nebenpflicht zu charakterisierenden Anzeigepflicht aus § 5 EFZG, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung an sich rechtfertigen. 4. Wer sich eines Dritten zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsanzeige bedient (Sprach-SMS auf das von einem Arbeitskollegen mitgeführte tragbare Telefon), trägt das damit verbundene Risiko.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 25.11.2009 - NMB - Wird auf seine Kosten zurückgewiesen.