BAG - Urteil vom 23.06.2009
2 AZR 532/08
Normen:
PersVG M-V § 62 Abs. 2; PersVG M-V § 68 Abs. 5; PersVG M-V § 77; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP LPVG Mecklenb.-Vorpommern § 68 Nr. 2
DB 2009, 2723
NZA-RR 2009, 622
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 195/07
ArbG Neubrandenburg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1404/06

Verhaltensbedingte Kündigung bei Vortäuschung einer Krankheit; Mitbestimmung des Personalrats; Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung des Personalrats

BAG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 532/08

DRsp Nr. 2009/21555

Verhaltensbedingte Kündigung bei Vortäuschung einer Krankheit; Mitbestimmung des Personalrats; Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung des Personalrats

1. Es kann einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Lohnfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. 2. Die Zustimmung des Personalrats zu einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung gilt nach § 62 Abs. 2 Satz 5 PersVG M-V als erteilt, wenn sich der Personalrat in seiner Stellungnahme nicht mit den Verweigerungsgründen des § 68 Abs. 5 PersVG M-V auseinandersetzt, sondern lediglich das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bzw. die Verhältnismäßigkeit der Kündigung in Abrede stellt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2008 - 3 Sa 195/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

PersVG M-V § 62 Abs. 2; PersVG M-V § 68 Abs. 5; PersVG M-V § 77; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung vom 9. November 2006 zum 31. März 2007. Darüber hinaus macht die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung geltend.