LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2006
9 Sa 874/05
Normen:
BGB § 611 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2805/04

Verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholtem Verstoß gegen Mitteilungspflichten durch Außendienstmitarbeiter - Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte nach Vertragsende nur in Ausnahmefällen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 874/05

DRsp Nr. 2006/28146

Verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholtem Verstoß gegen Mitteilungspflichten durch Außendienstmitarbeiter - Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte nach Vertragsende nur in Ausnahmefällen

1. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstößt, vereinbarte Mitteilungen auch tatsächlich zu machen, und hierzu im Nachhinein unwahre Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber macht; in der Regel muss der hierauf gestützten Kündigung eine einschlägige Abmahnung vorausgehen.2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein Recht mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte; ein solcher Anspruch ist nur dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann, wofür der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.

Normenkette:

BGB § 611 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.