Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach mehreren so genannten "Aufmerksamkeitskäufen" (Testkäufen).
Die am ......1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.187,92 EUR bei einer Arbeitszeit von 22 Stunden pro Woche als Verkäuferin tätig. In den Filialen der Beklagten, die Supermärkte betreibt, werden die als Verkäufer eingesetzten Mitarbeiter sowohl für Verräumtätigkeiten im Verkaufsraum als auch als Kassierkräfte an der Ausgangskasse eingesetzt. Die Tätigkeiten einer Kassiererin ergeben sich aus den bei der Beklagten anzuwendenden Arbeitsanweisungen. Die Anweisung für den Kassierdienst ist in der Arbeitsanweisung Nr. 518 bzw. der Arbeitsanweisung für Kassierkräfte geregelt. Dort heißt es zuletzt unter "10. Sonstige, besonders zu beachtende Punkte":
"Folgende Punkte sind darüber hinaus streng zu beachten:
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