BAG - Urteil vom 10.09.2009
2 AZR 257/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2; TVöD-AT § 3; TVöD-BT-V § 41 S. 1, 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60
ArbRB 2010, 108
AuR 2010, 131
BAGE 132, 72
EBE/BAG 2010, 26
MDR 2010, 453
NZA 2010, 220
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 32/07
ArbG Detmold - 3 (1) Ca 313/06 - 30.11.2006,

Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Straftat [BtM-Straftat]; Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB; Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 257/08

DRsp Nr. 2010/1311

Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Straftat [BtM-Straftat]; Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB; Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers

Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden. Orientierungssätze: 1. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann auch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht sozial gerechtfertigt sein. 2. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben in § 41 Satz 1 TVöD-BT-V für die nicht hoheitlich tätigen Arbeitnehmer keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründet als diese auch für die Beschäftigten in der Privatwirtschaft gelten. Darauf hat die Rechtsprechung bei der kündigungsrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher Straftaten Bedacht zu nehmen.