LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.08.2008
5 Sa 10/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1879/05
BAG, 6 AZN 454/07 vom 28.11.2007,

Verhaltensbedingte Kündigung eines Sportlehrers wegen Anzüglichkeiten und Belästigungen von Schülerinnen - verbleibende Zweifel an Zeugenaussagen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 10/08

DRsp Nr. 2009/1801

Verhaltensbedingte Kündigung eines Sportlehrers wegen Anzüglichkeiten und Belästigungen von Schülerinnen - verbleibende Zweifel an Zeugenaussagen

1. Eine ordentliche Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die einem Sportlehrer gegenüber Schülerinnen zur Last gelegten Äußerungen ("Geiler Handballerarsch", "Kleine blonde Schlampi") sowie der Vorwurf der versuchsweisen Abnahme eines Kopftuchs erwiesen sind. 2. Das Tatgericht muss sich jedoch der Erkenntnis stellen, dass es nicht ausreicht, einer oder mehreren Zeuginnen glauben zu wollen; eine gerichtliche Feststellung setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass den glaubhaften Einlassungen auch keine weiteren objektiven Umstände entgegenstehen, die andeuten, dass sich die Dinge auch anders zugetragen haben könnten. 3. Verbleiben am Ende Zweifel, kann die gerichtliche Feststellung nicht getroffen werden ("Nullhypothese"): eine Aussage gilt so lange als unwahr, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. 4. Die auf das Strafrecht bezogene "Nullhypothese" gilt auch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage im Zivilprozess; verbleiben Zweifel, kann die gewünschte Feststellung nicht getroffen werden.

Tenor: