LAG Thüringen - Urteil vom 10.11.2022
2 Sa 116/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 874/19

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungAnforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Thüringen, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 116/21

DRsp Nr. 2023/5428

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Die Beleidigung eines Arbeitskollegen kann eine solche Vertragsverletzung darstellen. 2. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. 3. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus.