LAG Köln - Urteil vom 12.12.2001
7 Sa 670/01
Normen:
KSchG § , 626 BGB, 102 BetrVG BetrVG ;
Fundstellen:
AuA 2002, 238
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9352/00

verhaltensbedingte Kündigung; Tätlichkeit unter Arbeitskollegen, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Betriebsratsanhörung

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 670/01

DRsp Nr. 2002/9030

verhaltensbedingte Kündigung; Tätlichkeit unter Arbeitskollegen, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist; Betriebsratsanhörung

»1. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer "außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist" an und stimmt der Betriebsrat daraufhin einer "fristgerechten Kündigung" ausdrücklich zu, so scheitert eine hilfsweise ausgesprochene oder im Wege der Umdeutung gewonnene ordentliche Kündigung nicht an § 102 13 BetrVG. 2. Auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Tätlichkeit unter Arbeitskollegen sind im Rahmen einer Interessenabwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das bisherige Verhalten im Betrieb.«

Normenkette:

KSchG § , 626 BGB, 102 BetrVG BetrVG ;

Hinweise:

keine Zulassung

Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen