LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2006
11 Sa 892/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 354/05

Verhaltensbedingte Kündigung und Interessenabwägung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 892/05

DRsp Nr. 2007/5906

Verhaltensbedingte Kündigung und Interessenabwägung

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.01.2005 zum 31.07.2005.

Der Kläger (geb. am 01.01.1957, verheiratet, zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren) ist seit dem 12.06.1989 im Betrieb der Beklagten als Tiefbaufacharbeiter zu einem Stundenlohn von EUR 14,78 brutto mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden tätig. Die Beklagte beschäftigt ca. 250 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger wohnt in A-Stadt und hat keinen Führerschein. Seit September 2004 wurde er auf einer auswärtigen Baustelle in Frankfurt am Main (Waldstadion) eingesetzt. Die Bauarbeiter sammelten sich morgens um 5:30 Uhr oder 6:00 Uhr auf dem Bauhof der Beklagten in C-Stadt. Von dort wurden sie mit einem Firmenfahrzeug zur Baustelle befördert. In der Vergangenheit wurde der Kläger von seinem Arbeitskollegen Dieter W, der ebenfalls in A-Stadt wohnt, von dort nach C-Stadt und zurück in dessen Fahrzeug mitgenommen. Diese Mitfahrgelegenheit bestand für den Kläger ab dem 06.10.2004 nicht mehr. Der erste Zug von A-Stadt nach C-Stadt fährt um 4:51 Uhr ab und trifft um 5:55 Uhr in C-Stadt ein. Der Fußweg vom Bahnhof C-Stadt zum Bauhof der Beklagten dauert ca. 20 Minuten.