LAG Köln - Urteil vom 03.06.2003
13 (3) Sa 1283/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 ; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; KSchG § 14 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 102 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ZPO § 445 ; ZPO § 448 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 578
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 976/02

Verhaltensbedingte Kündigung, Verhaltens- und Leistungsmängel, Darlegungs- und Beweislastverteilung im Kündigungsschutzverfahren, leitender Angestellter, Auflösungsantrag

LAG Köln, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 13 (3) Sa 1283/02

DRsp Nr. 2004/7010

Verhaltensbedingte Kündigung, Verhaltens- und Leistungsmängel, Darlegungs- und Beweislastverteilung im Kündigungsschutzverfahren, leitender Angestellter, Auflösungsantrag

»1. Erstreckt sich die Personalhoheit eines Arbeitnehmers über sechs bis sieben Mitarbeiter, handelt es sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht um eine "bedeutende" Zahl von Mitarbeiter in einem Betrieb, in dem insgesamt über 100 Mitarbeiter beschäftigt sind. 2. Im übrigen Einzelfallentscheidung zu Verhaltens- und Leistungsmängel.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 ; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; KSchG § 14 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 102 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ZPO § 445 ; ZPO § 448 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit insgesamt etwa 120 Beschäftigten. Im Betrieb ist ein Betriebsrat eingerichtet. Im Jahre 1999 erweiterte sie ihr Dienstleistungsangebot um den Geschäftsbereich Steuerberatung. Zur Leitung dieser neuen Abteilung stellte sie den Kläger, von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, zum 01.04.1999 ein. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.03.1999 (Bl. 5 d. Akten) umfasste sein Aufgabengebiet die fachliche und disziplinarische Leitung der Steuerabteilung, insbesondere