LAG Chemnitz - Urteil vom 07.04.2006
3 Sa 425/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 56
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8012/04

Verhaltensbedingte Kündigung wegen qualitativer Minderleistung bei Massenproduktion; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 425/05

DRsp Nr. 2006/21644

Verhaltensbedingte Kündigung wegen qualitativer Minderleistung bei Massenproduktion; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 30.11.2004.

Die 1956 geborene Klägerin, geschieden, keine Unterhaltsverpflichtungen, steht seit 16.01.1995 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Lager- und Versandarbeiterin mit einer Arbeitszeit von 31 Stunden in der Woche bei einem Durchschnittsverdienst von zuletzt EUR 1.265,00 brutto im Monat (Grundvergütung und leistungsabhängige Prämie). Sie ist im Sorterversand eingesetzt.

Der Sorterversand besteht aus zwei Struktureinheiten (Kostenstellen), nämlich die Sorterpackerei mit ca. 300 Arbeitnehmern und die Kartonagenlieferung mit ca. 30 Arbeitnehmern. Die Mitarbeiter des Sorterversandes können abwechselnd an den Rutschen, im Packbereich, im Kartonagenlager oder in der Auflage eingesetzt werden. Jährlich verlassen ca. 20 Millionen Sendungen das Lager.