LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.11.2008
1 Sa 547/08
Normen:
KSchG § 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7; AGG § 12 Abs. 3; TVöD § 34; BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 249
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 399/07

Verhaltensbedingte Kündigung wegen sexueller Belästung - Erforderlichkeit einer Abmahnung bei langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigungszeit und Dienstvereinbarung mit abgestuften Gegenmaßnahmen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 547/08

DRsp Nr. 2009/2570

Verhaltensbedingte Kündigung wegen sexueller Belästung - Erforderlichkeit einer Abmahnung bei langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigungszeit und Dienstvereinbarung mit abgestuften Gegenmaßnahmen

Nach den in § 12 Abs. 3 AGG übernommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat bei sexuellen Belästigungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - von Extremfällen abgesehen - regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Sind mehrere Maßnahmen geeignet und möglich, die Benachteiligung infolge sexueller Belästigung für eine Arbeitnehmerin abzustellen, so hat der Arbeitgeber diejenige zu wählen, die den Täter am wenigsten belastet. Dies gilt umso mehr, wenn in der Dienststelle eine Dienstvereinbarung gilt, die gestufte Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers für den Fall sexueller Belästigungen vorsieht.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25. Januar 2008 - 7 Ca 399/07 - Ö - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2007 nicht zum 31. März 2008 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.