BAG - Urteil vom 05.12.2019
2 AZR 240/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 331a; ZPO § 355; ZPO § 559; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 241;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77
ArbRB 2020, 200
AuR 2020, 284
AuR 2020, 285
BB 2020, 1011
EzA GG Art. 5 Nr. 31
EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87
EzA-SD 2020, 3
NJW 2020, 1695
NZA 2020, 646
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 131/16
ArbG Nürnberg, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5556/13

Verhandlung in einem frühen Termin gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPOBestand der Beweisaufnahme im ersten Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das RevisionsgerichtBedrohungen und Verunglimpfungen des Arbeitgebers als grober Verstoß gegen arbeitsvertragliche PflichtenWerturteile als Gegenstand der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GGKein Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für Schmähkritik

BAG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 240/19

DRsp Nr. 2020/5353

Verhandlung "in einem frühen Termin" gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO Bestand der Beweisaufnahme im ersten Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht Bedrohungen und Verunglimpfungen des Arbeitgebers als grober Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten Werturteile als Gegenstand der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Kein Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für Schmähkritik

Orientierungssätze: 1. Eine Verhandlung "in einem früheren Termin" iSv. §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auch eine solche, die bei dem Landesarbeitsgericht vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Bundesarbeitsgericht stattgefunden hat (Rn. 25). 2. Hat das Revisionsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils, jedoch nicht unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Verfahrens, die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, so bleibt eine im ersten Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme "in der Welt". Es besteht kein Zwang, sie in jedem Fall zu wiederholen (Rn. 56).