Verhandlungsgebühr bei Einigung über nicht rechthängige Ansprüche - keine Differenzierung zwischen anderweitig und überhaupt nicht anhängigen Ansprüchen
LAG Köln, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 89/07
DRsp Nr. 2008/14447
Verhandlungsgebühr bei Einigung über nicht rechthängige Ansprüche - keine Differenzierung zwischen anderweitig und überhaupt nicht anhängigen Ansprüchen
»Gemäß Gebührentatbestand Nr. 3101 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG fällt eine Verhandlungsgebühr mit dem Faktor 0,8 unter anderem dafür an, dass der Anwalt vor Gericht Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche führt, die "in diesem Verfahren nicht rechtshängig" sind. Dabei ist nicht zwischen solchen Gegenständen zu differenzieren, die nirgendwo anhängig sind und solchen, die zwar nicht im laufenden Verfahren, wohl aber in einem anderen Gerichtsverfahren rechtshängig sind.«