LAG Berlin - Beschluss vom 01.03.2005
7 TaBV 2220/04
Normen:
BetrVG § 33 § 25 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2252
NZA-RR 2006, 32
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 7738/04

Verhinderung des Betriebsratsmitglieds bei Abwesenheit ohne klarstellende Anzeige gegenüber Vorsitzenden

LAG Berlin, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 2220/04

DRsp Nr. 2005/15993

Verhinderung des Betriebsratsmitglieds bei Abwesenheit ohne klarstellende Anzeige gegenüber Vorsitzenden

»Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.«

Normenkette:

BetrVG § 33 § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in zahlreichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin über verschiedene Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat - soweit für die hiesige Beschwerde noch relevant - vom Arbeitgeber die Bereitstellung des Buches: Felser & Roos, "Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung" (Preis 36,-- EUR), eine CD-Rom "Software für Betriebs- und Personalräte" (Kosten 8,-- EUR) sowie die Aushändigung der Ist- und Soll-Dienstpläne und der Arbeitszeitnachweise in Kopie.