BSG - Beschluß vom 18.12.1997
5 BH (J) 14/97
Normen:
GVG § 194, § 196 ; SGG § 153 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 588
SozR-3 1500 § 153 Nr. 6

Verhinderung von Senatsmitgliedern beim Unterschreiben des Urteils

BSG, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 5 BH (J) 14/97

DRsp Nr. 1998/19344

Verhinderung von Senatsmitgliedern beim Unterschreiben des Urteils

1. Durch die geleistete bzw gemäß § 153 Abs. 3 SGG wegen Verhinderung ersetzte Unterschrift der beteiligten Berufsrichter wird das gesetzesmäßige Zustandekommen einer Entscheidung belegt.2. Nur wenn geltend gemacht wird, daß der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruhe, ist eine Überprüfung des Verhinderungsgrundes möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 194, § 196 ; SGG § 153 Abs. 3 ;

Gründe:

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision durch das BSG nach § 160a Abs. 4 Satz 2, § 160 Abs. 2 SGG führen.