LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.07.2006
2 Sa 150/06
Normen:
HGB § 25 § 425 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 Ca 1640 b/05 vom 02.03.2006,

Verjährte Vergütungsforderung gegen Gesamtschuldnerin bei Erwerb eines nichtkaufmännischen Geschäfts - Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nur gegenüber betroffenen Gesamtschuldner

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 150/06

DRsp Nr. 2006/28193

Verjährte Vergütungsforderung gegen Gesamtschuldnerin bei Erwerb eines nichtkaufmännischen Geschäfts - Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nur gegenüber betroffenen Gesamtschuldner

1. Die Haftung des Erwerbers eines nichtkaufmännischen Geschäftes kommt nicht unmittelbar nach § 25 HGB in Betracht; hier kann allenfalls eine Rechtsscheinhaftung bei Fortführung der Bezeichnung des Geschäftes greifen.2. Hat der behauptete Übergang des Geschäfts bereits vor Erhebung der Vergütungsklage stattgefunden, ist die beklagte Geschäftserwerberin nicht Rechtsnachfolgerin sondern Gesamtschuldnerin mit dem früheren Geschäftsinhaber geworden (§ 421 BGB).3. Nach den Regelungen der §§ 421 ff. BGB gelten Erfüllung, Erlass und Verzug jeweils auch für die anderen Schuldner, andere als die in §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen wirken jedoch, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 425 Abs. 1 BGB); das gilt auch für die Verjährung einschließlich der Hemmungs- und Neubeginnstatbestände, die Wirkungen nur gegenüber dem Gesamtschuldner entfalten, bei dem die Voraussetzungen dieser Tatbestände gegeben sind.