LSG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2023
L 1 SF 921/22 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 339; ZPO § 246 Abs. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1; RVG § 55; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3102;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SF 8/22

Verjährung von RechtsanwaltsgebührenFälligkeit Rechtsanwaltsvergütung bei Ruhen des VerfahrensVoraussetzungen für Ruhen des VerfahrensRechtsanwaltsvergütung im Sozialgerichtsverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen L 1 SF 921/22 B

DRsp Nr. 2023/16022

Verjährung von Rechtsanwaltsgebühren Fälligkeit Rechtsanwaltsvergütung bei Ruhen des Verfahrens Voraussetzungen für Ruhen des Verfahrens Rechtsanwaltsvergütung im Sozialgerichtsverfahren

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Ein Ruhenstatbestand i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG, der nach Ablauf von 3 Monaten zur Fälligkeit der Anwaltsvergütung führt, ist erst gegeben, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer der Parteien weiterbetreiben wird. Einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO bedarf es insoweit nicht

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Dezember 2022 (S 20 SF 8/22 E) wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 339; ZPO § 246 Abs. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1; RVG § 55; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3102;

Gründe

I.