LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.07.2008
3 Sa 80/08
Normen:
BGB § 823 ; HGB § 61 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 421/06

Verjährungsfrist; Wettbewerbstätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 80/08

DRsp Nr. 2008/19900

Verjährungsfrist; Wettbewerbstätigkeit

»Deliktische Schadensersatzansprüche unterfallen nur dann der kurzen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB, wenn tatsächlich eine Wettbewerbstätigkeit des Handlungsgehilfen festgestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 823 ; HGB § 61 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht um Schadensersatzansprüche der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten, der xxxxxxxx Vertriebsgesellschaft mbH Pxxxxxxx (künftig: ehemalige Arbeitgeberin).

Der Beklagte war bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.05.2004 für die ehemalige Arbeitgeberin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.01.2003 (Blatt 7 bis 12 d. A.) als Außendienstmitarbeiter tätig.

Seine Aufgaben bestanden darin, Aufträge über die Lieferung und den Einbau von Produkten des Arbeitgebers, insbesondere Anlagen der zentralen Abwasserentsorgung und der Brauchwassernutzung sowie der Schmutzwasseraufbereitung zu vermitteln. Die entsprechenden Anlagen bezog die ehemalige Arbeitgeberin von der xxxxxxxx Wassermanagement GmbH mit Sitz in Boizenburg-Elbe.