OLG München - Urteil vom 02.07.2014
3 U 2931/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 254 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 337/12

Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle hinsichtlich einer Tür zu einem TechnikschachtBegriff der gemeinsamen Betriebsstätte

OLG München, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 3 U 2931/13

DRsp Nr. 2014/16198

Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle hinsichtlich einer Tür zu einem Technikschacht Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

1. Befindet sich ein Unternehmer auf einer Baustelle im Besitz der Tür zu einem Technikschacht und ist mit ihm vereinbart, dass er diese versperrt hält, so hat der Bauherr hierdurch seine Verkehrsicherungspflicht hinsichtlich des Versperrens der Tür wirksam auf den Unternehmer übertragen. 2. Kommt es zu einem Sturz eines Arbeiters, weil die Tür unverschlossen war, so muss dieser sich ein Mitverschulden von 50% zurechnen lassen, wenn er Kenntnis von dem Technikschacht und einer dort befindlichen Schalungsbühne hatte. 3. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII nicht vor, wenn es an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlt, weil der Geschädigte nicht in einem wechselseitigen Bezug zu der Tätigkeit des Unternehmers stand, der das Verschlossenhalten des Technikraums übernommen hatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.07.2013, Az. 8 O 337/12, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.