OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2023
11 U 67/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 253/21

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Hauses hinsichtlich abgehender Dachlawinen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 11 U 67/22

DRsp Nr. 2023/5910

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Hauses hinsichtlich abgehender Dachlawinen

Zu der Frage, ob ein Hauseigentümer in Essen verpflichtet war, den Abgang einer Dachlawine durch das Anbringen von Schneefanggittern zu verhindern oder vor der Gefahren eines Lawinenabgangs zu waren.

Der Eigentümer eines in Essen gelegenen Hauses ist nicht verpflichtet, zur Verhinderung des Abgangs von Dachlawinen Schneefanggitter anzubringen, da Essen zu den schneearmen Gegenden in Deutschland gehört, in denen nicht regelmäßig mit Dachlawinen zu rechnen und deshalb die Anbringung von Schneegittern eher unüblich ist.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1;

Gründe