LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.01.2008
L 5 ER 319/07 KR
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 180 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 60
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 ER 463/07 KR

Verkündung von Beschlüssen durch Zustellung, Zulässigkeit der Ersatzzustellung bei Sammelbriefkasten

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen L 5 ER 319/07 KR

DRsp Nr. 2008/9044

Verkündung von Beschlüssen durch Zustellung, Zulässigkeit der Ersatzzustellung bei Sammelbriefkasten

Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 SGG iV mit § 180 S. 1 ZPO kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Auch ein Sammelbriefkasten kann diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 16.10.2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 180 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 26.3.2007 bis zum 31.7.2007 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin hält einen Anspruch nicht für gegeben, weil er nach § 48 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen sei.