1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 16.10.2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 26.3.2007 bis zum 31.7.2007 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin hält einen Anspruch nicht für gegeben, weil er nach §
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