Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Klägerin, die togoische Staatsangehörige ist, seit 2001 im Bundesgebiet lebt und zuletzt über eine bis zum 25. April 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügte, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage mit dem Antrag weiter, ihr unter Aufhebung des ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids der Beklagten einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
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