LAG Köln - Urteil vom 25.01.2006
7 Sa 831/05
Normen:
TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 710
NZA-RR 2007, 254
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 12491/04

Verlängerung der Mindestlaufzeit eines Tarifvertrages nach Verbandsautritt des Arbeitgebers - arbeitsvertragliche Abweichung von nachwirkendem Tarifvertrag bei Vorbehalt rechtlicher Überprüfung

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 831/05

DRsp Nr. 2006/27967

Verlängerung der Mindestlaufzeit eines Tarifvertrages nach Verbandsautritt des Arbeitgebers - arbeitsvertragliche Abweichung von nachwirkendem Tarifvertrag bei Vorbehalt rechtlicher Überprüfung

»1. Nach dem Verbandaustritt des Arbeitgebers führt die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die Mindestlaufzeit eines Tarifvertrages um einen erheblichen Zeitraum (hier um 41 Monate) zu verlängern, zum Ende der verlängerten Tarifgebundenheit i. S. v. § 3 Abs. 3 TVG.2. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber entworfenen Vertragstext, der inhaltliche Abweichungen von einem gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag enthält, so kommt eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG zustande, die insoweit zum Ende der Tarifnachwirkung führt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Begleitschreiben den Vorbehalt einer "rechtlichen Überprüfung" erhebt, ohne jedoch deutlich zu machen, dass er den Vertrag nur mit tarifkonformem Inhalt zustande kommen lassen will.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe der Klägerin die in § 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages geregelten Leistungen zustehen.