LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2023
L 20 AL 47/22
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 2 Abs. 4 S. 1 und 3; AÜG § 2 Abs. 5; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 32/21

Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜ); Erforderliche Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit in der AÜ

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2023 - Aktenzeichen L 20 AL 47/22

DRsp Nr. 2024/2189

Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜ); Erforderliche Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit in der AÜ

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 2 Abs. 4 S. 1 und 3; AÜG § 2 Abs. 5; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜ).

Der in Polen ansässigen Klägerin war unter dem 02.01.2015 eine AÜ-Erlaubnis für längstens ein Jahr erteilt worden. Unter dem 27.01.2016 erfolgte eine neuerliche Erlaubnis für längstens ein Jahr. Unter dem 06.12.2016 wurde die Erlaubnis bis zum 27.01.2018 verlängert, unter dem 14.11.2017 erneut bis zum 27.01.2019.