LAG Nürnberg - Urteil vom 19.03.2008
4 Sa 673/07
Normen:
TzBfG § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 625
DB 2009, 683
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1759/07

Verlängerungsvertrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 673/07

DRsp Nr. 2008/18515

Verlängerungsvertrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

»Soweit objektiv die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG vorliegen, kann sich ein Verlängerungsvertrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG zeitlich auch an eine Befristung mit sachlichem Grund (hier: befristetes Probearbeitsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 TzBfG) anschließen.«

Normenkette:

TzBfG § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 18.06.2007 hinaus und die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 13.02.1950 geborene, schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.06.2006 (Kopie Bl. 30-32 d.A.) ab diesem Tag als "Fachkraft in der Pflege" gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.177,96 beschäftigt.

In § 1 Abs. 2 Satz 1 trafen die Parteien folgende Vereinbarung: " Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten zur Probe abgeschlossen und endet mit der Probezeit, sofern es nicht zuvor verlängert wird".

Mit schriftlichem Zusatzvertrag vom 28.11.2006 (Kopie Bl. 38 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wird und am 18.06.2007 endet. Die übrigen Vertragsbedingungen sollten unverändert fortbestehen.