LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2018
L 5 KA 3686/16
Normen:
SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 3811/13

Verlagerung von Laboruntersuchungen von der fachärztlichen in die hausarztzentrierte VersorgungProzessrechtlich nicht zulässige InteressentenklageSelbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors durch HzV-Ärzte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 3686/16

DRsp Nr. 2018/17795

Verlagerung von Laboruntersuchungen von der fachärztlichen in die hausarztzentrierte Versorgung Prozessrechtlich nicht zulässige Interessentenklage Selbsterbringung von Leistungen des Allgemeinlabors durch HzV-Ärzte

1. An die Zulässigkeit auf Drittrechtsverhältnisse gerichteter Feststellungsklagen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Drittrechtsverhältnisses muss der Rechtsbereich des Klägers direkt oder indirekt beeinflusst werden, wobei rechtlich geschützte Interessen berührt sein müssen; bloße "Reflexwirkungen", etwa in Gestalt wirtschaftlicher Auswirkungen, genügen nicht. 2. Die in einem (Selektiv-)Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) festgelegte Pflicht der an der HzV teilnehmenden (Haus-)Ärzte, Leistungen des Allgemeinlabors (Abschnitt 32.2 EBM) bei nach Qualifikation/Ausstattung möglicher Selbsterbringung selbst vorzunehmen, stellt einen Eingriff in (Zulassungs-)Statusrechte bzw. in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der nur auf Überweisung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung befugten Laborärzte nicht dar; diese sind dadurch nur "rechtsreflexhaft" in rechtlich nicht geschützten Interessen (Erwerbsaussichten) betroffen.