LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.03.2006
6/8/1 Sa 1612/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 55/05

Verlegung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 6/8/1 Sa 1612/05

DRsp Nr. 2006/27807

Verlegung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»Auch die einvernehmliche Verschiebung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Erkrankung der Arbeitnehmerin wird von § 8 I 1 EFZG erfaßt und lässt den mit Ablauf der Wartefrist (§ 3 Abs. 3 EFZG) entstehenden Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Erkrankung nicht entfallen.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht. Bei ihr war die Arbeitnehmerin der Beklagten A gesetzlich krankenversichert. Die Versicherte und die Beklagte schlossen am 21. Mai 2004 einen Arbeitsvertrag (Bl. 15, 16 bzw. 43, 44 d.A.). Das Arbeitsverhältnis sollte nach diesem schriftlichen Arbeitsvertrag am 01. Juli 2004 beginnen. Die Versicherte wurde als Apothekerin eingestellt. Der Arbeitsvertrag nimmt auf den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Bezug. Er enthält eine zweistufige Verfallfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und eine Schriftformklausel.

Die Arbeitnehmerin war seit dem 14. Juni 2004 arbeitsunfähig krank. Die Klägerin zahlte ab dem 29. Juli 2004 Krankengeld in Höhe von EUR 55,83 täglich.