LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2016
L 11 KA 71/16 B ER
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 6/16

Verlegung eines VertragsarztsitzesAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageVerfahrensunterbrechung wegen InsolvenzUnpfändbarkeit eines Vertragsarztsitzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 71/16 B ER

DRsp Nr. 2017/17162

Verlegung eines Vertragsarztsitzes Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz Unpfändbarkeit eines Vertragsarztsitzes

1. Weder die vertragsärztliche Zulassung noch der hieraus abgeleitete Anspruch auf Verlegung des Vertragsarztsitzes (§ 24 Abs. 1 Ärzte-ZV) nach Maßgabe des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV fällt in die Insolvenzmasse. 2. Zwar kann der zivilrechtliche Vermögenswert einer Arztpraxis Teil der Insolvenzmasse werden, der öffentlich-rechtliche Status der Zulassung als Vertragsarzt und der damit untrennbar verbundene Vertragsarztsitz sind hingegen nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar. 3. Das Bundessozialgericht ist dem gefolgt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.08.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7;

Gründe

I.