LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2022
L 21 U 120/22 B PKH
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 196/22

Verletztengeld nach ArbeitsunfallAnwendbarkeit von § 44 Abs. 4 SGB X bei Leistung von VerletztengeldEintritt der Verjährung bezüglich der Zahlung von Verletztengeld

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2022 - Aktenzeichen L 21 U 120/22 B PKH

DRsp Nr. 2023/3644

Verletztengeld nach Arbeitsunfall Anwendbarkeit von § 44 Abs. 4 SGB X bei Leistung von Verletztengeld Eintritt der Verjährung bezüglich der Zahlung von Verletztengeld

Soweit in einem (unrichtigen) Bescheid der gesetzlichen Unfallversicherung nur über die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls entschieden wurde, nicht aber über die Frage der Zahlung von Verletztengeld, tritt keine Verjährung bezüglich des Anspruchs auf Zahlung von Verletztengeld gemäß § 44 Abs. 4 SGB X ein. In solchen Fällen findet § 45 Abs. 1 SGB I Anwendung, sodass es im Ermessen der Behörde steht, sich auf eine Verjährung zu berufen und gerichtlich überprüfbar ist, ob dies wirksam erfolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2022 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T W, K-E-Straße, B, beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Berlin (SG) geführtes Verfahren (S 163 U 196/22).