LSG Thüringen - Urteil vom 25.10.2018
L 1 U 244/17
Normen:
SGB VII § 47 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2487/14

Verletztengeld nach einem ArbeitsunfallVierwöchiger Entgeltabrechnungszeitraum

LSG Thüringen, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 1 U 244/17

DRsp Nr. 2018/18391

Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall Vierwöchiger Entgeltabrechnungszeitraum

1. Für die Verletzten/Krankengeldberechnung ist nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich.2. Eine erweiternde Auslegung im Wege einer Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke in dem Sinne, dass auch in den Fällen von der Regelung des § 47 Abs. 2 SGB V abgewichen und auf einen geringeren Entgeltzeitraum abgestellt werden könne, in denen zwar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, der direkt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltzeitraum jedoch nicht mindestens vier Wochen umfasst und sich in diesem Zeitraum das Entgelt verändert hat, ist nicht zulässig.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 verpflichtet, Verletztengeld für den Zeitraum 31. März 2012 bis 30. September 2013 auf der Grundlage eines Monatsbruttoeinkommens von 5.534,93 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 47 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 2;

Tatbestand: