LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2017
L 17 U 805/16
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 31;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 45/16

VerletztengeldZuschuss zu einem Beitrag für eine private KrankenversicherungFehlende gesetzliche Grundlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 17 U 805/16

DRsp Nr. 2017/8819

Verletztengeld Zuschuss zu einem Beitrag für eine private Krankenversicherung Fehlende gesetzliche Grundlage

1. Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (§ 31 SGB I i.d.F. v. 11.12.1975). 2. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es für den Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 31;

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit seines Verletztengeldbezuges in den Jahren 2010 bis 2012 einen Zuschuss zu dem Beitrag für seine private Krankenversicherung zu leisten.

Der Kläger erhielt von der Beklagten vom 20.11.2010 bis 18.05.2012 Verletztengeld. Wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze war er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) pflichtversichert, sondern hat die vereinbarten Beiträge zu seiner privaten KV entrichtet.