LSG Thüringen - Urteil vom 25.10.2018
L 1 U 925/16
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 4279/13

Verletztenrente aufgrund der Folgen eines ArbeitsunfallesFestlegung eines Grades der MdE als TatsachenfeststellungBewertung des Umfangs der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten

LSG Thüringen, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 1 U 925/16

DRsp Nr. 2019/750

Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles Festlegung eines Grades der MdE als Tatsachenfeststellung Bewertung des Umfangs der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten

1. Die Festlegung eines Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung; zunächst ist die Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten festzustellen, wobei es auf die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ankommt. 2. Bei der Bewertung des Umfangs der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.3. Für die Festlegung einer MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand: