LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2018
L 2 U 18/16
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 31/14

Verletztenrente aufgrund der Folgen eines ArbeitsunfallesSkiunfall während einer KlassenfahrtTheorie der wesentlichen BedingungZweistufige Prüfung

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen L 2 U 18/16

DRsp Nr. 2019/1699

Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles Skiunfall während einer Klassenfahrt Theorie der wesentlichen Bedingung Zweistufige Prüfung

1. Nach der Theorie von der wesentlichen Bedingung ist zweistufig zu prüfen, welche Gesundheitsstörungen dem Unfallversicherungsträger als Unfallfolgen zuzurechnen sind.2. Die Einwirkung muss durch die versicherte Verrichtung als Wirkursache objektiv - Conditio sine qua non - (mit)verursacht worden sein. 3. Danach ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "wesentliche" ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 14.12.2015 und des Bescheides der Beklagten vom 10.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 19.01.2012 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. für den Zeitraum vom 20.03.2013 bis zum 31.10.2013 zu bezahlen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat der Klägerin vier Zehntel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

1. 2.