LSG Thüringen - Urteil vom 25.10.2018
L 1 U 868/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 2784/03

Verletztenrente für einen ArbeitsunfallBemessung des Grades der MdEBeeinträchtigung des Leistungsvermögen des VersichertenÄrztliche Meinungsäußerungen

LSG Thüringen, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 1 U 868/17

DRsp Nr. 2018/18776

Verletztenrente für einen Arbeitsunfall Bemessung des Grades der MdE Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten Ärztliche Meinungsäußerungen

1. Zur Bemessung des Grades der MdE ist neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. 2. Bei der Bewertung der MdE ist der mit dem Gesundheitsschaden verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgebend. 3. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind - wenngleich unverbindlich - eine unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind.