LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2017
L 4 U 563/15
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 254/13

VerletztenrenteBemessung des Grades der MdETatsachenfeststellung des GerichtsBerücksichtigung von Erfahrungssätzen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen L 4 U 563/15

DRsp Nr. 2017/11529

Verletztenrente Bemessung des Grades der MdE Tatsachenfeststellung des Gerichts Berücksichtigung von Erfahrungssätzen

1. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. 2. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. 3. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).