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Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerinnen nach ihrem durch einen Verkehrsunfall getöteten Ehemann bzw Vater W. H. (H.); umstritten ist insbesondere, ob H. bei diesem Unfall als Hilfeleistender unter Versicherungsschutz stand.
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