BSG - Urteil vom 10.10.2002
B 2 U 8/02 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a ; SGG § 103 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 3 U 54/00 - 24.10.2001,
SG Darmstadt, vom 02.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 97/99

Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen B 2 U 8/02 R

DRsp Nr. 2003/240

Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das LSG in seiner Beweiswürdigung zu der Festellung gelangt, dass in einem zu prüfenden Fall des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII der Verunglückte noch neben möglichen anderen Motiven wesentlich von der Vorstellung bestimmt war, einen objektiv bestehenden gefährlichen Zustand für den nachfolgenden Verkehr zu beseitigen bzw einem anderen Verkehrsteilnehmer vor einer drohenden Gefahr für seine Gesundheit bzw sein Leben zu bewahren, ohne neue Ermittlungen durchgeführt oder bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört zu haben, so liegt keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 103 SGG vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a ; SGG § 103 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerinnen nach ihrem durch einen Verkehrsunfall getöteten Ehemann bzw Vater W. H. (H.); umstritten ist insbesondere, ob H. bei diesem Unfall als Hilfeleistender unter Versicherungsschutz stand.