BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 1 KR 125/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 368/12
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 396/10

Verletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 125/14 B

DRsp Nr. 2015/376

Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen und die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. 2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder (zumindest hilfsweise) aufrechterhalten hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I